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10 CONSULATE.

Ausfuhrartikel zahlen 1% des Werthes. In der Regel wird
visitirt und alles notirt; aber durch das bekannte Mittel kann
man sich dieser Schererei entziehen. Die Ausfuhr von Alter-
thümern
ist auch in Syrien streng verboten. Etwa vorausgesandtem
Gepäck muss der Schlüssel behufs der Mauthrevision beigegeben
werden; der Reisende thut aber wohl, wo immer nur möglich,
selbst dabei zugegen zu sein. Die den Consulaten gehörenden Ge-
päckstücke
sind von jedem Zoll befreit.

D. Consulate.

Die Consuln im Orient gemessen in Bezug auf die Exterri-
torialität
dieselben Vorrechte wie bei uns die Gesandten. Man
unterscheidet Berufsconsuln (consules missi) und Wahl- oder
Handelsconsuln. Erstere (nur in Jerusalem und Beirût) sind mit
Gerichtsbarkeit bekleidet und üben dieselbe über alle im Consulats-
bezirk
wohnenden Deutschen, Reichsangehörige wie Schutzgenossen
aus, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten unter Deutschen oder um
Klagen gegen sie von Seiten der Schutzbefohlenen anderer fremder
Mächte handelt. Die Handelsconsuln sind von den Berufsconsuln
abhängig und handeln nur unter deren Verantwortung oder Controle;
sie sind ihrem Titel nach entweder Consuln, Viceconsuln oder Con-
sular-Agenten
. Alle Streitigkeiten zwischen türk. Unterthanen
und Fremden werden von türkischen Gerichten unter Zuziehung
des Dragomans der betheiligten fremden Macht entschieden. Die
Reisenden werden gut thun, sich in etwaigen Verlegenheiten sofort
an den Consul ihres Landes zu wenden, durch welchen ein Ver-
kehr
mit den Landesbehörden ohne Schwierigkeiten stattfindet und
einer Rechtsverkümmerung vorgebeugt wird. Es erfordert daher
nicht allein die Höflichkeit, sondern auch das eigene Interesse,
bald nach der Ankunft auf dem Consulat seinen Besuch zu machen.
Abgesehen hiervon aber empfiehlt es sich auch für Fremde in Rück-
sicht
auf die orientalischen Verhältnisse, welche fast aller die
Abende ausfüllenden Kunstgenüsse entbehren, mit dem Consul in
freundschaftliche Beziehungen zu treten. Die Dienste der Kawassen
(Soldaten oder Gerichtsdiener des Consulats) vergütet man, obschon
diese dem Fremden sehr nützlichen Leute keine Entschädigung zu
fordern befugt sind.

E. Dampfboote.

Der allergrösste Theil der Reisenden wird Syrien auf dem See-
wege
nicht allein erreichen, sondern auch bei der Rückfahrt von
den Cursen der Dampfschiffe abhängig sein. Die jedesmaligen
Verbindungen der verschiedenen Dampfschifffahrtsgesellschaften
finden sich zwar nachstehend angegeben, doch sind dieselben Aen-
derungen
unterworfen, und man wird daher wohl thun, überall,
in den Bureaux, auf den Schiffen etc., Erkundigungen darüber
einzuziehen. Noch zu Hause wende man sich in einem frankirten
Brief 1. à l’Administration des Services des Messageries Mariti-